Ist ein solches Verfahrensverhältnis begründet, haben die Parteien unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können. Mithin müssen die Parteien während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Der Rechtsöffnungsprozess stellt somit ein neues Verfahren dar.