9.3. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wurde die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Zustellung eines behördlichen Aktes kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann fingiert werden, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.