8. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). Betreibungshandlungen, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, so z.B. bei nicht beseitigtem Rechtsvorschlag, sind nichtig (BGE 130 III 396 E. 1.2.2). Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 SchKG). III.