6.2. Die Gläubigerin beantragte am 24. August 2017 die Aufhebung der angekündigten Pfändungen betreffend die Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Zustellung der Verfügungen, mit welchen sie die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers beseitigt habe, nicht rechtsgenüglich nachweisen, da der Beschwerdeführer die per Einschreiben versandten Verfügungen nicht abgeholt habe.