Dies und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in allen fünf erwähnten Betreibungsverfahren geltend mache, die Entscheide nicht erhalten zu haben, deuteten stark darauf hin, dass er sich beharrlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen versuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Unter diesen Umständen habe die Dienststelle Mittelland den Fortsetzungsbegehren der Gläubiger zu Recht Folge gegeben.