Das Amt erklärte weiter, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch eingeschriebene Postsendungen des Betreibungsamtes nicht abhole. Sodann zeige der aktuelle Stand der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen (diesbezüglich wurde ein Ausdruck der aktuellen Betreibungen eingereicht) deutlich, dass er versuche, sich grundsätzlich den Betreibungen zu entziehen. Dies und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in allen fünf erwähnten Betreibungsverfahren geltend mache, die Entscheide nicht erhalten zu haben, deuteten stark darauf hin, dass er sich beharrlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen versuche.