3 erhoben. Das Betreibungsamt habe sich grundsätzlich auf die ausdrückliche und klare Vollstreckbarkeitsbescheinigungen des Rechtsöffnungsrichters und der Krankenkasse zu verlassen. Das Amt erklärte weiter, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch eingeschriebene Postsendungen des Betreibungsamtes nicht abhole.