Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und verlangte eine Parteientschädigung von je CHF 50.00 in den Beschwerdeverfahren. Er erklärte im Wesentlichen, er habe Rechtsvorschlag erhoben und vom anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren bzw. von der anschliessenden Beseitigung der Rechtsvorschläge keine Kenntnis erlangt. Die Zustellfiktion komme nicht zum Tragen. Die Rechtsöffnungsentscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland und die Verfügungen der K.________ AG seien ungültig eröffnet worden. Eine Fortsetzung der Betreibungen dürfe deshalb nicht erfolgen.