Die Steuerverwaltungsbehörde, die dem Schuldner nachweislich die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens vorgängig angekündigt hat, kann für die Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides die Zustellfiktion anrufen (Ziff. 9). Ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Zustellung einer Verfügung der Krankenkasse, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird, mittels A-Post Plus zulässig und gilt diese Zustellung als ordnungsgemäss, muss a maiore ad minus gelten, dass die Zustellung einer Verfügung der Krankenkasse, welche per Einschreiben versandt wurde, aber vom Adressaten bei der Post nicht innert Frist abgeholt wird, auch als ordnungsgemäss erfolgt zu bezeichnen ist (Ziff. 10).