Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17/268, 17/269, 17/270, 17/271, 17/272 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch Bern, 7. Dezember 2017 www.justice.be.ch/obergericht (Ausfertigung: 11. Dezember 2017) Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Zustellfiktion hinsichtlich des Rechtsöffnungsentscheids / Zustellfiktion hinsichtlich der Verfügung der Krankenkasse, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird Die Steuerverwaltungsbehörde, die dem Schuldner nachweislich die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens vorgängig angekündigt hat, kann für die Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides die Zustellfiktion anrufen (Ziff. 9). Ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Zustellung einer Verfügung der Kranken- kasse, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird, mittels A-Post Plus zulässig und gilt diese Zustellung als ordnungsgemäss, muss a maiore ad minus gelten, dass die Zustel- lung einer Verfügung der Krankenkasse, welche per Einschreiben versandt wurde, aber vom Adressaten bei der Post nicht innert Frist abgeholt wird, auch als ordnungsgemäss erfolgt zu bezeichnen ist (Ziff. 10). Erwägungen: I. 1. Gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind mehrere Betreibungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Februar 2017 je einen Rechtsvorschlag in den vom Kanton Bern, vertreten durch die Steuerverwal- tung des Kantons Bern, sowie in den von der Krankenkasse K.________ AG gegen ihn beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, angehobenen Be- treibungen Nrn. 1.________, 2.________, 3.________, 4.________ sowie 5.________ (vgl. Beschwerdebeilagen [ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272]). 2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erteilte dem Gläubiger Kanton Bern am 12. Juni 2017 die definitive Rechtsöffnung in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.________ (Akten CIV X.________; CIV Y.________) sowie am 14. Juni 2017 im Betreibungsverfahren Nr. 3.________ (Akten CIV Z.________). Die Gläubigerin K.________ AG beseitigte die Rechtsvorschläge in den Betreibun- gen Nrn. 4.________ und 5.________ mit Verfügungen vom 26. April 2017 resp. vom 15. Mai 2017 (Vernehmlassungsbeilage in den Verfahren ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272 [VB] 5). 3. Der Gläubiger Kanton Bern ersuchte in der Folge am 27. Juni 2017 bei der Dienst- stelle Mittelland um Fortsetzung der Betreibungen Nr. 1.________ sowie Nr. 2.________ und am 12. Juli 2017 um Fortsetzung der Betreibung Nr. 3.________ (VB 2, 3 und 6). Er reichte eine Abschrift der oben erwähnten Entscheide des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland ein. Auf den Rechtsöffnungsentscheiden vom 12. 2 Juni 2017 resp. 14. Juni 2017 ist deren Zustellung an den Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 resp. am 26. Juni 2017 und die sofortige Vollstreckbarkeit beschei- nigt (Zeugnisse vom 23. Juni 2017 resp. vom 10. Juli 2017). Die Gläubigerin K.________ AG ersuchte am 18. Juli 2017 um Fortsetzung der Be- treibungen Nrn. 4.________ und 5.________. Sie reichte die Rechtskraftbescheini- gungen vom 23. Juni 2017 (Betreibung Nr. 4.________) resp. vom 14. Juli 2017 (Betreibung Nr. 5.________) ein, mit welchen sie bestätigt hatte, dass gegen ihre Verfügungen vom 26. April 2017 (Betreibung Nr. 4.________) und vom 15. Mai 2017 (Betreibung Nr. 5.________) keine Einsprache erhoben worden sei und die Verfügungen somit in Rechtskraft erwachsen seien (VB 4 und 5). Am 3. August 2017 kündigte die Dienststelle Mittelland dem Beschwerdeführer die Pfändung in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________, 2.________, 4.________, 5.________ sowie 3.________ auf den 10. August 2017 an (Beschwerdebeilagen [ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272]). 4. Am 5. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde und beschwerte sich gegen diese Pfändungsankündigungen (Verfahren ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272). Er beantragte deren Aufhe- bung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Rechtsöffnungsentscheide des Re- gionalgerichts und der Verfügungen der K.________ AG, mit welchen diese die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers beseitigt hatte. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und verlangte eine Parteientschädi- gung von je CHF 50.00 in den Beschwerdeverfahren. Er erklärte im Wesentlichen, er habe Rechtsvorschlag erhoben und vom anschliessenden Rechtsöffnungsver- fahren bzw. von der anschliessenden Beseitigung der Rechtsvorschläge keine Kenntnis erlangt. Die Zustellfiktion komme nicht zum Tragen. Die Rechtsöffnungs- entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland und die Verfügungen der K.________ AG seien ungültig eröffnet worden. Eine Fortsetzung der Betreibungen dürfe deshalb nicht erfolgen. 5. Mit Verfügung vom 8. August 2017 wurde in den Beschwerdeverfahren ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272 aufschiebende Wirkung gewährt. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurden die Verfahrensakten CIV X.________ (betreffend die Betreibung Nr. 1.________), CIV Y.________ (betref- fend die Betreibung Nr. 2.________) und CIV Z.________ (betreffend die Betrei- bung Nr. 3.________) ediert. 6. 6.1. Das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland reichte in den Beschwerdever- fahren ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272 am 16. August eine Vernehmlassung ein und stellte ausdrücklich keinen Antrag. Es führte aus, die Dienststelle Mittelland habe dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 in fünf verschiedenen Betreibungsverfahren (Nr. 2.________, 1.________, 4.________, 5.________ sowie 3.________) Zahlungsbefehle durch die Polizei zu- stellen lassen. Der Beschwerdeführer habe in allen Betreibungen Rechtsvorschlag 3 erhoben. Das Betreibungsamt habe sich grundsätzlich auf die ausdrückliche und klare Vollstreckbarkeitsbescheinigungen des Rechtsöffnungsrichters und der Kran- kenkasse zu verlassen. Das Amt erklärte weiter, es sei aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer auch eingeschriebene Postsendungen des Betreibungsamtes nicht abhole. Sodann zeige der aktuelle Stand der gegen den Beschwerdeführer laufen- den Betreibungen (diesbezüglich wurde ein Ausdruck der aktuellen Betreibungen eingereicht) deutlich, dass er versuche, sich grundsätzlich den Betreibungen zu entziehen. Dies und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in allen fünf erwähn- ten Betreibungsverfahren geltend mache, die Entscheide nicht erhalten zu haben, deuteten stark darauf hin, dass er sich beharrlich der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen versuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche dem Grund- satz von Treu und Glauben. Unter diesen Umständen habe die Dienststelle Mittel- land den Fortsetzungsbegehren der Gläubiger zu Recht Folge gegeben. 6.2. Die Gläubigerin beantragte am 24. August 2017 die Aufhebung der angekündigten Pfändungen betreffend die Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Zustellung der Verfügungen, mit welchen sie die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers beseitigt habe, nicht rechts- genüglich nachweisen, da der Beschwerdeführer die per Einschreiben versandten Verfügungen nicht abgeholt habe. 6.3. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern informierte die Aufsichtsbehörde am 23. November 2017 telefonisch darüber, dass sie am 28. März 2017 in den Betrei- bungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.________ zwei Briefe betreffend «Rückzug Rechtsvorschlag» per B-Post an den Beschwerdeführer gesandt habe. Die Steuer- verwaltung des Kantons Bern übermittelte diese Briefe der Aufsichtsbehörde per E- Mail. Mit Verfügung vom 24. November 2017 wurde je eine Kopie dieser Briefe den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Es erfolgte keine Reaktion. II. 7. Die Beschwerdeverfahren ABS 17 268, 17 269, 17 270, 17 271 und 17 272 weisen einen Sachzusammenhang auf, weshalb sie vereinigt und in einem einzigen Ent- scheid behandelt werden (Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 8. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). Betreibungshandlungen, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, so z.B. bei nicht beseitigtem Rechtsvorschlag, sind nichtig (BGE 130 III 396 E. 1.2.2). Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 SchKG). III. 4 9. 9.1. Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rechtsöffnungs- entscheide in den vom Kanton Bern eingeleiteten Betreibungsverfahren Nrn. 2.________, 1.________ sowie 3.________ ordnungsgemäss zugestellt worden sind. Ist dies der Fall, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibungen verlan- gen (Art. 79 zweiter Satz SchKG). Eine Betreibung kann nach konstanter Recht- sprechung dann nicht fortgesetzt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorla- dung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 130 III 396 E. 1.2.2; BGE 102 III 133 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1 sowie 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.2). Der Rechtsvorschlag bleibt dann unbeseitigt und der nicht eröffnete Rechtsöffnungsentscheid wie auch allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Hand- lungen des Betreibungsamtes erweisen sich als nichtig (BGE 130 III 396 E. 1.2.2; BGE 122 I 97 E. 3a/bb; BGE 102 III 133 E. 3; Urteil 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.1). 9.2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat seine Entscheide vom 12. resp. 14. Juni 2017 mit eingeschriebener Post verschickt. Der Beschwerdeführer holte diese Sendungen jedoch nicht ab. 9.3. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch ein- geschriebene Postsendung zu und wurde die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als er- folgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Zustellung eines behördlichen Aktes kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann fingiert werden, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, entsteht freilich erst mit der Rechtshängigkeit. Ist ein solches Verfahrensverhältnis begründet, haben die Parteien unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können. Mithin müssen die Parteien während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Der Rechtsöffnungsprozess stellt somit ein neues Verfahren dar. Daraus folgt, dass der Schuldner allein auf- grund der Zustellung bzw. des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung gerichtlicher Verfügun- gen rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_130/2011 E. 2.1). 9.4. Für den Fall eines vergeblichen Zustellungsversuchs schlägt das Bundesgericht als Alternative zur ordentlichen Zustellung vor, Indizien zu schaffen, welche auf effekti- ven Zugang schliessen lassen, wie «Nachhaken durch Fax, Sendung mit gewöhnli- cher Post, Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Schuldner, Verkehr per E-Mail sowie Publikationen gemäss Art. 36 VwVG» (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2009 E. 5). 5 9.5. Anhand der Verfahrensakten CIV X.________, CIV Y.________ und CIV Z.________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer die eingeschrieben versandten Verfügungen des Regionalgerichts vom 8. Mai 2017 (Betreibungen Nrn. 2.________ und 1.________) resp. vom 16. Mai 2017 (Betreibung Nr. 3.________) – mit welchen er in den Rechtsöffnungsver- fahren zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen wurde – und die in den er- wähnten Betreibungsverfahren erfolgten Rechtsöffnungsentscheide tatsächlich er- halten hat. Es stellt sich die Frage, ob bereits vor der gescheiterten Zustellung der erwähnten Dokumente des Regionalgerichts Bern-Mittelland ein Prozessrechtsver- hältnis bestanden hat. Das Prozessrechtsverhältnis könnte insbesondere durch die Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 betreffend «Rückzug Rechtsvorschlag» in den Betreibungen Nrn. 1.________ und 2.________ begründet worden sein. In diesen Briefen hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Beschwerdeführer aufgefordert, die Rechtsvorschläge in- nerhalb von 20 Tagen zurück zu ziehen oder die Forderung vollständig zu beglei- chen, ansonsten sie beim zuständigen Gericht das Rechtöffnungsverfahren stellen und danach die Fortsetzung der Betreibungen Nrn. 1.________ und 2.________ verlangen werde. Die Steuerverwaltung hat damit in diesen Betreibungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens und die Fortsetzung der Betreibungen zu erwarten hat, wenn er der Aufforderung der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht nach- kommt. Betreffend die Verfügungen des Regionalgerichts und den Entscheiden in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.________ muss deshalb die Zu- stellfiktion gelten, sofern der Beschwerdeführer die Briefe vom 28. März 2017, die per B-Post verschickt wurden, erhalten hat. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, diese Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 nicht erhalten zu haben, noch erläutert er sonstwie, warum ein Fehler bei der Postzustel- lung passiert sein könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 (mit gewöhnlicher Post) erhalten hat. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer an- gesichts der gesetzlichen Pflicht der Steuerverwaltung zur Einleitung der Betrei- bung bei ausgebliebener Zahlung nicht leichthin annehmen, die Steuerverwaltung verzichte auf das angekündigte Rechtsöffnungsverfahren bzw. die Fortsetzung der Betreibung. Der Beschwerdeführer musste somit mit einer Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens rechnen, sodass die Verfügungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland sowie die Rechtsöffnungsentscheide in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.________ trotz der Nichtabholung dieser Dokumente am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt zu gelten haben. Ob der Beschwerdeführer vom Inhalt dieser Dokumente letztendlich tatsächlich Kenntnis genommen und die zugegangenen Couverts geöffnet hat, ist unbedeutend. Nicht die tatsächliche Kenntnisnahme ist massgebend, sondern vielmehr der effektive Zugang der Sen- dungen in den Machtbereich des Beschwerdeführers. 9.6. In der Betreibung Nr. 3.________ hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern kei- nen Brief betreffend «Rückzug Rechtsvorschlag» vorgängig an den Beschwerde- führer versandt, so dass hier in Anwendung der oben unter Ziff. 9.3. zitierten bun- desgerichtlichen Praxis die Zustellfiktion grundsätzlich nicht angerufen werden 6 kann. Von dieser bundesgerichtlichen Praxis kann aber – wie im Urteil des Bun- desgerichts 5D_130/2011 vom 22. September 2011 festgehalten – allenfalls dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, in Anbetracht derer sich der Schuldner geradezu dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) aussetzen würde, wenn er sich darauf berufen würde, er habe nicht mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen müssen. Solche Umstände liegen in casu vor. Aus den diversen gegen den Schuldner lau- fenden Betreibungen ist notorisch, dass er sich einer Zustellung von Betreibungs- dokumenten beharrlich widersetzt. So können beispielsweise Zahlungsbefehle nur mit Hilfe der Polizei zugestellt werden und gerichtliche Verfügungen in Rechtsöff- nungssachen sind auf normalem Weg unzustellbar. Die Lebenserfahrung verbietet anzunehmen, dass all diese Zustellprobleme allein auf allfällige Fehler der Behör- den oder der Post zurückzuführen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Schuldner jedes Mittel recht ist, um eine einfache ordentliche Zustellung zu torpedieren. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist deshalb – wie das Be- treibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt – als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer musste somit auch im Betreibungsverfahren Nr. 3.________ mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch den Kanton Bern rechnen. Die Zustellung der Do- kumente des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Betreibungsverfahren Nr. 3.________ ist somit im vorliegenden Fall im Sinne einer Fiktion als erfolgt zu be- trachten. 9.7. Die Rechtsöffnungsentscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. und 14. Juni 2017 wurden nicht angefochten, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Die Dienststelle Mittelland hat demnach zu Recht den frist- und formgerecht eingereichten Fortsetzungsbegehren des Gläubigers Kanton Bern Folge geleistet und die Betreibungen Nrn. 2.________, 1.________ und 3.________ fortgesetzt. 10. 10.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG, mit welcher die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________ beseitigt wurden, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden sind. 10.2. Die Betreibungsbehörden haben die Fortsetzung der Betreibung nach konstanter Rechtsprechung zu verweigern, wenn der Schuldner – wie bereits oben dargelegt – weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungs- entscheid bzw. die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag be- seitigt wird, erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016, E 2.1). 10.3. Setzt eine Krankenkasse ihre fällige Forderung aus sozialer Krankenversicherung in Betreibung und wird dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so kann sie in Anwen- dung von Art. 80 KVG i.V.m. Art. 79 SchKG eine Verfügung erlassen, die den strit- tigen Anspruch feststellt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag formell aufhebt 7 (STAEHELIN, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 14 ff zu Art. 79 SchKG). Die Beweislast für die Zustellung der materiel- len Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger, hier bei der Krankenkasse K.________ AG, die die Beseitigung der Rechtsvorschläge selbst verfügt hat (vgl. BGE 122 I 97 E. 3b; BGE 114 III 51 E. 3c). 10.4. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016) ist es den Krankenversicherern freigestellt, auf wel- che Art und Weise sie ihre Verfügungen zustellen. Insbesondere hat das Bundes- gericht die Zustellung mittels A-Post Plus als zulässig erachtet, was auch für die Verfügung gilt, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird. 10.5. Mit der Versandart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähn- lich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den ein- geschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Brief- kasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Di- rekt bewiesen wird mit einem «Track & Trace»-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adres- saten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kennt- nis genommen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2). Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und legt er den entsprechenden "Track & Trace"-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachwei- ses bedarf das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am Schuldner, diese Indizien umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016, E 2.5). 10.6. Ist somit die Zustellung einer Verfügung der Krankenkasse, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird, mittels A-Post Plus zulässig und gilt diese Zustel- lung als ordnungsgemäss, muss a maiore ad minus gelten, dass die Zustellung ei- ner Verfügung der Krankenkasse, welche per Einschreiben versandt wurde, aber vom Adressaten bei der Post nicht innert Frist abgeholt wird, auch als ordnungs- gemäss erfolgt zu bezeichnen ist. Legt die Krankenkasse einen «Track & Trace»- Auszug der eingeschriebenen Briefsendung dem Betreibungsamt vor oder kann sie 8 sonstwie dartun, dass der Schuldner eine Abholungseinladung der Post für diese Sendung erhalten hat, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungs- gemässe Zustellung der Verfügung zu schliessen. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein Schuldner angesichts der gesetzlichen Pflicht der Krankenkassen zur Einleitung der Betreibung bei ausgebliebener Zahlung, nicht leichthin annehmen kann, die Krankenkasse werde auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. die Fortset- zung der Betreibung verzichten. 10.7. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gläubigerin K.________ AG ihre Verfügungen in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________, mit welchen sie die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers beseitigt hatte, per eingeschrie- bener Post versandt hat (Beilagen 9, 10, 12 und 13 zur Stellungnahme vom 24. August 2017 [vgl. insbesondere die Dossiernummern auf den Briefumschlägen]). Weiter ist aus den Kopien der Briefumschläge (Beilagen 12 und 13 zur Stellung- nahme vom 24. August 2017) ersichtlich, dass die Verfügungen innert Frist vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und deshalb der Krankenkasse K.________ AG retourniert wurden. Der Beschwerdeführer belegt weder private noch berufliche Abwesenheiten noch erläutert er, warum ein Fehler bei der Zustellung der Abho- lungseinladung passiert sein könnte. Ihm misslingt somit, in nachvollziehbarer Wei- se darzutun, dass die Abholungseinladungen betreffend die Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG in den Betreibungsverfahren Nrn. 4.________ und 5.________ nicht in seinem Machtbereich gelangt sind. Deshalb ist hier im Sinne des oben Dargelegten (Ziff. 10.6) auf eine ordnungsgemässe Zustellung der Verfü- gungen der Gläubigerin K.________ AG in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________ zu schliessen. 10.8. Im Übrigen ist auch bei den vorliegend von der Krankenkasse K.________ AG ein- geleiteten Betreibungsverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in rechtsmissbräuchlicher Weise der Zustellung der Dokumente beharrlich wi- dersetzt hat. Damit vermochte er aber die Indizien für eine rechtsgenügliche Zustel- lung der Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG nicht umzustossen. IV. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerden ABS ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Gläubiger, Kanton Bern, v. d. die Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Gläubigerin, K.________ AG - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 7. Dezember 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben. 10