7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändung vom 25. April 2017 sowie die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 10. April 2017 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Gläubigerin, B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland