Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Pfändung vom 25. April 2017 sowie die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 10. April 2017 sind aufzuheben. 6 IV. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).