Die Beschwerdeführerin führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Verfügung vom 13. Februar 2013 nicht in ihren Machtbereich gelangt sei. Diese Darlegung der Umstände entspricht einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin ist zudem zu vermuten. Für eine ordnungsgemässe Zustellung liegen demgegenüber nicht genügend Indizien vor. Die Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 13. Februar 2013 ist dementsprechend nichtig. Damit erweist sich auch die Fortsetzung der Betreibung bzw. der Pfändungsvollzug als nichtig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.