10. 10.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verfügung vom 13. Februar 2017 in ihren Machtbereich gelangt ist. 10.2 Das Postborderau der Gläubigerin belegt zwar, dass die Verfügung vom 13. Februar 2013 mittels A-Post-Plus an die Beschwerdeführerin versandt wurde. Ein Zustellnachweis bzw. ein «Track & Trace» - Auszug liegt indessen nicht vor. Ein Fehler bei der Postzustellung ist wie erwähnt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Die Beschwerdeführerin führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Verfügung vom 13. Februar 2013 nicht in ihren Machtbereich gelangt sei.