Damit ist es den Krankenversicherern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihre Verfügungen zustellen. Insbesondere ist die Zustellung mittels A-Post Plus zulässig, was auch für die Verfügung gilt, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.5). Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post