Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1). Damit ist es den Krankenversicherern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihre Verfügungen zustellen.