Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger, der die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.1). 9.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Verhältnis zur Einleitung der Betreibung ein neues Verfahren dar, mit der Folge, dass die sog. Zustellfiktion nicht zum Tragen kommt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1).