Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären (BGE 130 III 396 E. 1.2.2 S. 399, mit Hinweisen). 9.4 Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger, der die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.1).