9.2 Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche Verfahren ist dabei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 14 ff zu Art. 79 SchKG). Krankenkassen können im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen (bei den Zusatzversicherungen ist dies demgegenüber nicht möglich; DANIEL STAEHELIN, a.a.