8. Betreibungshandlungen, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, so z.B. bei nicht beseitigtem Rechtsvorschlag, sind nichtig (BGE 130 III 396 E. 1.2.2). Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 SchKG). 3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III.