___ abgegeben. Sie habe keine Auskunft darüber geben wollen, bei wem sie versichert sei. Von Gesetzes wegen dürfe das Versicherungsverhältnis nicht beendet werden, da ein Obligatorium für die Grundversicherung bestehe. II. 7. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).