6. Die Gläubigerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2017 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2016 bei B.________ versichert. Bis heute hätten sie kein Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin erhalten. Falls es sich um eine Doppelversicherung handeln sollte, müsste die Beschwerdeführerin angeben, bei welchem Versicherer sie eine KVG Grundversicherung abgeschlossen habe. Mit der C.________ bestehe keine Doppelversicherung. Am 7. August 2017 sei die Beschwerdeführerin beim Schalter in Bern gewesen und habe eine Einsprache zur Betreibung Nr.________ abgegeben.