5. In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Verfügung vom 13. Februar 2017 sei zu keinem Zeitpunkt in ihren persönlichen Machtbereich gelangt. Somit sei von einem unrechtmässigen Fortsetzungsbegehren auszugehen. Mit diesem Vorgehen sei ihr Anspruch auf Einsprache verletzt worden. Es werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie nicht von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht habe. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags schriftlich vorzulegen, verweigere sich der Beschwerdegegner diesem Begehren. Das Fortsetzungsbegehren sei aufgrund formeller Mängel aufzuheben.