4. Das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Amt aus, es gehe um eine Forderung der obligatorischen Krankenversicherung, weshalb ein öffentlich-rechtlicher Anspruch vorliege. Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung komme den Krankenkassen die Kompetenz zu, den Rechtsvorschlag selber zu beseitigen. Der Weg über eine unabhängige gerichtliche Instanz entfalle. Die Gläubigerin habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 den Rechtsvorschlag erfolgreich beseitigt.