2. Die Mitteilung des Pfändungsvollzugs datiert vom 10. April 2017. Die pfändbare Lohnquote wurde auf CHF 1‘405.90 bestimmt (vgl. Existenzminimums-Berechnung vom 9. Februar 2017). Die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr.________ wurde am 25. April 2017 vollzogen. 3. Mit Eingabe vom 12. Juni erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug. Sie führte aus, dass sie am 9. Februar 2017 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben habe. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei nur beim Richter aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids im Rechtsöff-