Die Beschwerdeführerin leistete eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 112.75 (vgl. Schreiben Gläubigerin vom 13. Februar 2017) sowie eine weitere Teilzahlung in der Höhe von CHF 479.60 (vgl. Schreiben Gläubigerin vom 14. Februar 2017). 1.4 Mit Schreiben vom 27. März 2017 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren für die Restforderung von CHF 40.55. Gleichentags bestätigte die Gläubigerin gegenüber dem Betreibungsamt Bern- Mittelland, dass die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr.________ keine Einsprache erhoben habe und die Verfügung somit rechtskräftig sei (vgl. Schreiben Gläubigerin vom 27. März 2017).