bungsamt deshalb die Zustellung mittels Post und Betreibungsweibel als aussichtslos betrachten durfte (BGE 97 III 107 E. 1), ist die Zustellung von Betreibungsurkunden bzw. des Zahlungsbefehls und der Pfändungsankündigung durch die Polizei nicht zu beanstanden. IV. 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).