Auch der Zahlungsbefehl kann nicht mittels A-Post bzw. per Postfach zugestellt werden. Da das Betreibungsamt bereits seit dem 4. Dezember 2012 unzählige erfolglose Zustellungsversuche am heutigen Domizil des Beschwerdeführers an der C.________ in Bern unternommen hat, der Schuldner nicht bestreitet, dass weder seine Wohnung noch sein Briefkasten beschriftet sind, die Zustellung durch die Post sowie durch den Betreibungsweibel demnach bisher stets erfolglos versucht worden ist, der Schuldner nicht bestreitet, der Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2016 keine Folge geleistet zu haben und das Betrei-