Mangels Vorliegens eines schützenswertes Interesses ist auf die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zustellung nicht einzutreten. 13.6 Obgleich das Vorliegen eines schützenswerten Interesses zu verneinen ist, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Zustellung von Pfändungsankündigungen mittels A-Post bzw. per Postfach gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht zulässig ist, da die Zustellung wie erwähnt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die Zustellung des vorliegenden Entscheids.