7 Da der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 auf dem Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug erschienen ist, hatte er rechtzeitig Kenntnis von der Pfändungsankündigung vom 16. Mai 2017. Infolgedessen hat er auch kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die Pfändungsankündigung korrekt zugestellt worden ist. Mangels Vorliegens eines schützenswertes Interesses ist auf die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zustellung nicht einzutreten.