Der Beschwerdeführer hatte vom Zahlungsbefehl zweifellos Kenntnis, erhob er doch am Tag der Zustellung desselben, d.h. am 28. Juli 2016, Rechtsvorschlag und konnte damit seine Rechte wahren. Dementsprechend hat er kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung der Frage, ob der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt worden ist.