72 SchKG, mit Hinweis auf BGE 112 III 81). Im Allgemeinen besteht deshalb kein schützenswertes Interesse daran, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung einer Verfügung oder einer Betreibungsurkunde korrekt erfolgt ist, falls die Kenntnisnahme erwiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; BGE 128 III 101 E. 2 S. 104; Urteil 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4, betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls).