KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 64 SchKG, mit Hinweis auf BGE 112 III 81 E. 2.a). 13.5 Nichtig ist die fehlerhafte Zustellung nur dann, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Zustellung erhält (PAUL ANGST, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 120 III 117). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind