Falls auch diese misslingen, ist der Schuldner zur Abholung auf der Dienststelle vorzuladen. Erst wenn die erwähnten Massnahmen erfolglos waren, ist die polizeiliche Zustellung zu veranlassen. Wenn die Polizei bereits den Zahlungsbefehl zugestellt hat, können alle weiteren Betreibungsurkunden ohne eigene Zustellversuche der Polizei übergeben werden (PAUL ANGST, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, N. 21 zu Art. 64 SchKG; BGE 97 III 107).