6 Nach dem Kreisschreiben Nr. A3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. September 2005 hat die erste Zustellung der Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen durch die Post zu erfolgen. Falls die erste Zustellung misslingt, werden weitere Zustellversuche durch Angestellte des Amtes unternommen. Diese Zustellversuche können dem entsprechenden Spezialdienst der Post übertragen werden. Falls auch diese misslingen, ist der Schuldner zur Abholung auf der Dienststelle vorzuladen.