Wird er daselbst nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung von Betreibungsurkunden kann demnach nicht mittels eingeschriebenem Brief erfolgen (FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 SchKG). Als Betreibungsurkunde gelten der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung sowie die Pfändungsurkunde (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl.