Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung, die gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). 13.3 Die Betreibungsurkunden sind gestützt auf Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird er daselbst nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.