13. 13.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dadurch soll der Beweis für die erfolgte Übergabe erleichtert werden (FRANCIS NORDMANN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, N. 1 zu Art. 34 SchKG). 13.2 Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung, die gemäss Art.