17 SchKG kann die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüft werden. Wesentlich für die Fortsetzung der Betreibung sowie den Pfändungsvollzug ist nur, dass der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, was vorliegend der Fall ist. Diesbezüglich ist demnach die Beschwerde abzuweisen.