17 SchKG gelten, zumal es sich hierbei ebenfalls um ein reines Vollstreckungsverfahren handelt und die Begründetheit der Forderung nicht mehr zu überprüfen ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt demnach keine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Somit verstösst Art. 11 Abs. 2 EG SchKG nicht gegen Art. 6 EMRK, indem er keine Parteiverhandlung vorsieht. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel nicht ableiten. Dementsprechend ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung abzuweisen. III.