1 EMRK in solchen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung findet (BGE 141 I 97 E. 5.1). 11.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 141 I 97 E. 5.2 festgehalten, dass ein Rechtsöffnungsverfahren ein Vollstreckungsverfahren darstelle, welches nicht uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK falle und hat gestützt darauf einen Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung verneint. Dasselbe muss für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG gelten, zumal es sich hierbei ebenfalls um ein reines Vollstreckungsverfahren handelt und die Begründetheit der Forderung nicht mehr zu überprüfen ist.