1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese Bestimmung enthält eine Vielzahl von Teilgehalten, welche ihrerseits auslegungsbedürftig sind (BGE 141 I 97 E. 5.1). Aus der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff.