11. 11.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 11.2 Das Beschwerdeverfahren wird durch die Kantone geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG wird im Kanton Bern keine Parteiverhandlung durchgeführt (Art. 11 Abs. 2 EG SchKG). 11.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;