10. 10.1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung bzw. der Betreibungshandlung zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 10.2 Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 117 E. 2c; 117 III 7 E. 3c). 10.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.