8. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 3 SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 9. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 9. Juni 2017 unter anderem fest, dass er auf seiner Beschwerde in der Betreibung-Nr.________ vom 22. Mai 2017 bestehe. In der fraglichen Betreibung existiert indessen gar kein Beschwerdeverfahren.