Wenn eine Zustellung durch die Post oder anschliessend durch den Weibel nicht möglich gewesen und auch der Abholungsaufforderung keine Folge geleistet worden sei, so habe die Dienststelle jeweils die polizeiliche Zustellung veranlasst. Dieses Vorgehen sei korrekt und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. 6. Der zuständige Instruktionsrichter hielt in seiner Verfügung vom 13. Juni 2017 fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und ein schriftlicher Entscheid erfolge. 7. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. II.