Der Briefkasten und die Türe seien unter der Adresse des Schuldners nicht angeschrieben gewesen, weshalb es für die Post sowie für den Weibel oftmals nicht möglich gewesen sei, die Urkunden zuzustellen. Da eine Betreibungsurkunde qualifiziert zugestellt werden müsse, sei es nicht möglich, diese dem Schuldner in seinem Postfach zuzustellen. Wenn eine Zustellung durch die Post oder anschliessend durch den Weibel nicht möglich gewesen und auch der Abholungsaufforderung keine Folge geleistet worden sei, so habe die Dienststelle jeweils die polizeiliche Zustellung veranlasst.