Dieses besage, dass nach erfolglosen Zustellversuchen durch die Post und durch den Betreibungsweibel sowie nach anschliessender erfolgloser Vorladung auf die Dienststelle die polizeiliche Zustellung zu veranlassen sei. Dem Schuldner hätten in der Vergangenheit diverse Urkunden und sonstige Dokumente nicht via normalen Postweg zugestellt werden können. Der Briefkasten und die Türe seien unter der Adresse des Schuldners nicht angeschrieben gewesen, weshalb es für die Post sowie für den Weibel oftmals nicht möglich gewesen sei, die Urkunden zuzustellen.