Der Schuldner erhebe sinngemäss Rechtsvorschlag, da er angebe, mit der Forderung nicht einverstanden zu sein. Der Rechtsvorschlag sei aber bereits beseitigt worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Bei der Zustellung von Zahlungsbefehlen habe sich die Dienststelle grundsätzlich an das Kreisschreiben Nr. A3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zu halten. Dieses besage, dass nach erfolglosen Zustellversuchen durch die Post und durch den Betreibungsweibel sowie nach anschliessender erfolgloser Vorladung auf die Dienststelle die polizeiliche Zustellung zu veranlassen sei.