Im April 2017 habe der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt und den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2017 beigelegt, mit welchem in der Betreibung Nr.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Am 16. Mai 2017 sei dem Schuldner die Pfändung angekündigt worden. Dieser sei dazu am 22. Mai 2017 auf dem Amt erschienen. Er habe sich geweigert, über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben und habe zudem die Unterschrift verweigert. Der Schuldner erhebe sinngemäss Rechtsvorschlag, da er angebe, mit der Forderung nicht einverstanden zu sein.